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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Beschluss verkündet am 30.11.1999
Aktenzeichen: 9 WF 620/99
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 1578 Abs. 1
BGB § 1581 Satz 1
ZPO § 323
BGB §§ 1578 Abs. 1, 1581 Satz 1; ZPO § 323

Zur Frage der Begrenzung des eheangemessenen Unterhalts im Abänderungsverfahren nach Billigkeitserwägungen gem. § 1581 Satz 1 BGB, wenn dem Unterhaltspflichtigen wegen des Unterhaltsbedarfs seiner aus zweiter Ehe hervorgegangenen Kinder bei Zahlung des titulierten Ehegattenunterhalts weniger als seinem geschiedenen Ehegatten verbleibt.

Oberlandesgericht Koblenz 9. Zivilsenat - 4. Senat für Familiensachen - Beschluss vom 30. November 1999 - 9 WF 620/99


OBERLANDESGERICHT KOBLENZ BESCHLUSS

Aktenzeichen: 9 WF 620/99 9 F 76/99 AG B

In der Familiensache

S

- Antragsteller und Beschwerdeführer -

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt D

gegen

S

- Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin -

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G

wegen Ehegattenunterhalts (Abänderung)

hier: Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe.

Der 9. Zivilsenat - 4. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Krüger, den Richter am Oberlandesgericht Sartor und den Richter am Landgericht Christoffel am 30. November 1999

beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - B vom 23. August 1999 abgeändert und dem Antragsteller Prozesskostenhilfe uneingeschränkt bewilligt, soweit Abänderung des Urteils des Amtsgerichts - Familiengericht - B vom 15. Juli 1992 - 7 F 6/92 - dahingehend beantragt wird, dass der Antragsteller ab Einreichung der Klage nachehelichen Unterhalt an die Antragsgegnerin nur noch in Höhe von monatlich 702,64 DM zu zahlen hat.

In diesem Umfang wird ihm Rechtsanwalt D beigeordnet.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die Beschwerde hat teilweise Erfolg und führt dazu, dass dem Antragsteller ratenfreie Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Abänderungsklage zu bewilligen ist, soweit er eine Herabsetzung des geschuldeten Unterhalts von bisher 918,06 DM auf 702,64 DM beantragt.

Nur in diesem Umfang hat die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO).

Mit seiner Beschwerde macht der Antragsteller zunächst geltend, dass sich sein Einkommen ab März 1999 verringert habe, weil er ab diesem Zeitpunkt altersbedingt keine Schichtzulagen mehr erhalte. Für die Ermittlung des durchschnittlich erzielten Nettoeinkommens ist aber entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht allein auf den im letzten Monat erzielten Lohn (netto 3.461,86 DM) abzustellen, sondern - mindestens - auf den Zeitraum der letzten 6 Monate, in denen der Antragsteller nicht mehr im Schichtdienst arbeitet. Für die Monate März bis August 1999 sind dies netto 22.032,29 DM bzw. im Monatsdurchschnitt 3.672,05 DM. Weil der Antragsteller voraussichtlich auch freiwillige Gratifikationen (siehe Schreiben seines Arbeitgebers vom 15. Februar 1999) und eine, wenn auch geringe Steuerrückerstattung erhalten wird, kann das Nettoeinkommen im Jahresmittel auf (3.672,05 DM x 13/12 =) 3.978,05 DM hochgerechnet werden.

Die Fahrtkosten in einer behaupteten Höhe von 663,00 DM können im Abänderungsverfahren nicht einkommensmindernd berücksichtigt werden, weil diese Kosten bereits 1992 angefallen waren und daher schon im ersten Unterhaltsprozess hätten geltend gemacht werden können (§ 323 Abs. 2 ZPO).

Nach Abzug der Pauschale von 5 % für berufsbedingte Aufwendungen 198,90 DM ergibt sich ein bereinigtes Nettoeinkommen des Antragstellers von 3.779,15 DM.

Unstreitig beträgt das Nettoeinkommen der Antragsgegnerin 1.701,97 DM. Vermindert um 5 % berufsbedingte Aufwendungen 85,09 DM verbleiben ihr 1.616,88 DM.

Von der Differenz beider bereinigter Nettoeinkommen 2.162,27 DM steht der Antragsgegnerin grundsätzlich die Quote von 3/7 = 926,69 DM zu, so dass die beiderseitige Einkommensentwicklung allein keinen Anlass zu einer Abänderung bietet.

Eine wesentliche Änderung hat sich für den Antragsteller aber dadurch ergeben, dass er nach Titulierung des Ehegattenunterhalts den beiden, 1993 und 1998 geborenen Kindern aus seiner zweiten Ehe gegenüber unterhaltspflichtig geworden ist. Dies führt hier zwar noch nicht dazu, dass der ihm zu belassende Selbstbehalt von 1.500,00 DM unterschritten wird (3.779,15 DM ./. 918,06 DM Ehegattenunterhalt ./. Tabellenunterhalt für die beiden Kinder in Höhe von 1.007,00 DM = 1.854,11 DM).

Die Unterhaltspflicht gegenüber den beiden Kindern A und A hat aber zur Folge, dass dem Antragsteller nun nur noch ein weitaus geringerer Betrag verbliebe (1.854,11 DM) als der Antragsgegnerin auf der Grundlage des titulierten Ehegattenunterhalts weiterhin zur Verfügung stünde (1.616,88 DM + 918,06 DM = 2.534,94 DM). Dabei bleibt noch unberücksichtigt, dass sich die dem Antragsteller effektiv verbleibenden Mittel weiter dadurch verringern, dass er auch seiner jetzigen nicht erwerbstätigen Ehefrau zum Unterhalt verpflichtet ist, die nur deshalb bei der Unterhaltsbemessung unberücksichtigt bleibt, weil ihr die Antragsgegnerin wegen der langen Ehedauer im Rang vorgeht (§ 1582 Abs. 1 Satz 2 BGB).

Unter diesen tatsächlichen Gegebenheiten teilt der Senat die Ansicht des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main (NJW 1999, 2374), dass die Unterhaltsberechnung dann nach Billigkeitserwägungen gemäß § 1581 Satz 1 BGB zu korrigieren ist, wenn dem Unterhaltspflichtigen wegen des Unterhaltsbedarfs seiner Kinder aus zweiter Ehe ein geringerer Betrag als seinem geschiedenen Ehegatten verbliebe. Hierzu ist der mit der Geburt der beiden, der Antragsgegnerin gleichrangigen Kinder A und A entstandene Mehrbedarf zwischen den geschiedenen Eheleuten gleichmäßig zu verteilen.

Abweichend von dem vorzitierten Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main (a.a.O., Seite 2375 f.) hält es der Senat jedoch für angemessen, den Mehrbedarf für beide Kinder nicht mit den ungekürzten Tabellensätzen (nach der Düsseldorfer Tabelle vom 1. Juli 1999 455,00 DM + 552,00 DM = insgesamt 1.007,00 DM) zu bemessen, sondern hierauf das dem Antragsteller zustehende hälftige Kindergeld (2 x 125,00 DM) anzurechnen. Nach seiner vom Gesetz gewollten Funktion soll das Kindergeld beide Elternteile bei der Erfüllung ihrer jeweiligen Unterhaltspflicht gegenüber den Kindern entlasten, nicht aber auch den unterhaltspflichtigen Ehegatten im Verhältnis zu seinem geschiedenen Ehepartner, wenn ihm - wie hier dem Antragsteller - über den Selbstbehalt hinaus noch freie Mittel (1.854,11 DM ./. 1.500,00 DM = 354,11 DM) zur Verfügung stehen. Weil somit ein echter Mangelfall noch nicht vorliegt, steht dieser Sichtweise die neuere Rechtsprechung des BGH nicht entgegen, soweit sie das Kindergeld auch in Mangelfällen nicht dem unterhaltsrelevanten Einkommen des Unterhaltsverpflichteten hinzurechnet (BGB, FamRZ 1997, 806, 810 f.).

Zu verteilen sind daher:

Bereinigtes Nettoeinkommen des Antragstellers 3.779,17 DM ./. bereinigtes Nettoeinkommen der Antragsgegnerin 1.616,88 DM Differenz 2.162,29 DM ./. Kindesunterhalt (1.007,00 DM ./. 250,00 DM hälftiges Kindergeld) 757,00 DM ----------- 1.405,29 DM

Hiervon steht der Antragsgegnerin die Hälfte zu = 702,64 DM.

Auf diesen Betrag ist der Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin gemäß § 1581 Satz 1 BGB zu begrenzen; beiden Beteiligten stünden demnach jeweils ca. 2.320,00 DM zur Verfügung.

Ende der Entscheidung

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